Gemeinschaftsunterkünfte

Asylbewerber, die einen Asylantrag gestellt haben, können in Deutschland nach § 53 Asylverfahrensgesetz zunächst in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden.

In Frankfurt wird zwischen Notunterkünften und Übergangsunterkünften unterschieden. Kriterien für die Unterbringungen von Flüchtlinge sind geregelt in den „Kommunalen Standards und Rahmenbedingungen für die Unterbringung von Flüchtlingen in Frankfurt am Main„.