Konventionsflüchtling

Als Konventionsflüchtlinge werden Ausländer bezeichnet, die in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention in Deutschland Flüchtlingsschutz genießen, auch wenn sie keinen Anspruch auf Asyl nach Art. 16a Grundgesetz haben, weil sie zum Beispiel über einen sicheren Drittstaat eingereist sind. Die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft erfolgt in Deutschland im Rahmen des Asylverfahrens.