AKN (Ankunftsnachweis)

Der AKN (Ankunftsnachweis) ist ein vorläufiges Aufenthaltspapier mit einer begrenzten Gültigkeitsdauer. Er ist bundeseinheitlich gestaltet und enthält zudem Sicherheitsmerkmale. Neben einer Identifikationsnummer beinhaltet er auch Daten zur Person sowie Angaben über die zuständige Aufnahmeeinrichtung. Da die Informationen in einem Kerndatensystem gespeichert werden, können alle an dem Asylverfahren beteiligte Behörden auf sie zugreifen.

Mit dem AKN wird nur festgestellt, dass jemand um Asyl gesucht hat, es handelt sich noch nicht um den eigentlichen Asylantrag.

Ausländerbehörden

Die Ausländerbehörden sind die für aufenthalts- und passrechtlichen Maßnahmen und Entscheidungen nach dem „Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet“ und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen zuständigen Stellen. Sie sind damit auch erste Ansprechstelle für alle Fragen zu einem konkreten Einzelfall in diesen Bereichen.

Aufenthaltstitel und Aufenthaltsstatus

Für die Einreise und den Aufenthalt brauchen Ausländer grundsätzlich eine Erlaubnis. Diese wird in Form eines Aufenthaltstitels erteilt. Das Zuwanderungsgesetz reduziert die Zahl der Aufenthaltstitel auf zwei: Aufenthaltserlaubnis und Niederlassungserlaubnis.

Die Aufenthaltserlaubnis wird grundsätzlich befristet erteilt. Die Niederlassungserlaubnis ist zeitlich und räumlich unbeschränkt und berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Aufenthaltstitel, die vor der Einreise von einer deutschen Auslandsvertretung ausgestellt werden, heißen Visum.

 

Asylverfahren

Das eigentliche behördliche Asylverfahren startet mit der Stellung des Asylantrages beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt oder BAMF).

Was passiert also, nachdem ein Flüchtling auf deutschem Boden angekommen ist?

Zuerst einmal hängt dies vom Fluchtweg ab. Bei Ankömmlingen an deutschen Flughäfen wird das Flughafenverfahren angewendet. Kommen Asylsuchende über den Landweg in Deutschland an, so müssen sie sich umgehend bei einer staatlichen Stelle melden, zum Beispiel der Polizei. Diese stellt die Vermittlung in eine Aufnahmestelle sicher. Dort wiederum erhalten sie Informationen, Hilfestellungen sowie einen Ankunftsnachweis (AKN).

Im nächsten Schritt folgt die Verteilung auf die Bundesländer nach dem Königsteiner Schlüssel. Dort werden die Flüchtlinge in den sogenannten Erstaufnahme-Einrichtungen untergebracht. In der Regel soll von dort aus der Asylantrag gestellt werden. In Hessen geschieht dies beim Ankunftszentrum in Gießen.

Mit der Antragsstellung beim Bundesamt ist dann auch die Feststellung des für das Asylerfahren zuständigen EU Staates auf Grundlage der Dublin-III-Verordnung verbunden. Stellt sich dabei heraus, dass Deutschland zuständig ist, wird der Asylantrag nach Aufnahme in Form einer persönlichen Befragung vom Bundesamt geprüft und die Entscheidung schriftlich mitgeteilt.

Im Falle einer Anerkennung erhält der Flüchtling einen befristeten Aufenthaltstitel, der, wenn keine Gründe dagegen sprechen, nach drei Jahren in einer Niederlassungserlaubnis mündet. Sollte der Flüchtling abgelehnt werden, so wird er aufgefordert, Deutschland zu einem bestimmten Termin zu verlassen. Kommt er/sie dieser Aufforderung nicht nach, so kann eine zwangsweise Rückführung angeordnet werden.

Asylsuchende

Asylsuchende sind Flüchtlinge mit „Asylbegehren“ bzw. „Asylgesuch“, die noch keinen Asylantrag gestellt haben. Diese sind im Besitz eines AKN (Ankunftsnachweises).

Asylbewerber

Asylbewerber sind Ausländer, die Schutz vor politischer Verfolgung nach Art. 16a des Grundgesetzes suchen oder Schutz vor Abschiebung in einen Staat begehren, in dem ihr Leben oder ihre Freiheit wegen ihrer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung bedroht ist.

Asylberechtigt

Asylberechtigte sind diejenigen, die im Asylverfahren nach Art. 16 a des Grundgesetzes als politisch Verfolgte anerkannt wurden.

Abschiebungsverbot

Wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zur Erkenntnis kommt, dass weder ein internationaler Schutz (§§ 3 ff. AsylVfG) noch ein verfassungsrechtlich normiertes Recht auf Asyl nach Art. 16a GG zugesprochen werden kann, können dem Schutzsuchenden dennoch Abschiebungsverbote zur Seite stehen. Im Rahmen der Prüfung nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG prüft das Bundesamt insbesondere, ob für den Ausländer bei einer Abschiebung in den anderen Staat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Abschiebungsverbote werden in einem Bescheid festgehalten.