Geduldete

Bei geduldeten Personen handelt es sich in der Regel um abgelehnte Asylbewerber. Sie sind zur Ausreise verpflichtet, werden aber vorerst nicht abgeschoben, weil eine Ausreise nicht möglich ist. In den meisten Fällen beruht das Abschiebehindernis, sprich die Duldung, auf krankheitsbedingter Reiseunfähigkeit, fehlenden Ausweispapieren oder unterbrochenen Verkehrswegen.

Flughafenverfahren

Jede asylsuchende Person, die keine oder gefälschte Ausweispapiere mit sich führt oder aus einem sicheren Herkunftsland stammt, wird noch im Flughafen, vor der Einreise nach Deutschland, von der Bundespolizei in eine Flüchtlingsunterkunft im Transitbereich des Flughafens gebracht. Unmittelbar nach Ankunft muss der Asylsuchende das Asylgesuch gegenüber der Bundespolizei begründen und darf die Unterkunft nicht verlassen, bis über das Gesuch entschieden worden ist.

Familiennachzug

Die engsten Familienangehörigen eines anerkannten Flüchtlings können als Familiennachzug nach Deutschland kommen. Das heißt, sie werden ebenfalls als Flüchtlinge anerkannt. Hierfür müssen sie keinen eigenen Asylantrag stellen.