Genfer Flüchtlingskonvention

Die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist ein völkerrechtliches Abkommen, mit dem 1951 festgelegt wurde, wer als Flüchtling anerkannt wird​ (daher auch GFK-Flüchtlinge oder Konventionsflüchtlinge genannt) und das solche Personen nicht in einen Staat zurückgeführt werden dürfen, in dem ihnen Verfolgung droht (sog. Refoulement-Gebot). Mehr als 140 Staaten sind dem Abkommen beigetreten, die Vorschriften wurden in europäisches Recht übernommen.

Auch Deutschland gehört zu den Unterzeichnerstaaten und legt im deutschen Aufenthaltsrecht fest, dass niemand abgeschoben werden darf, der die Flüchtlingsdefinition der GFK erfüllt.

Gemeinschaftsunterkünfte

Asylbewerber, die einen Asylantrag gestellt haben, können in Deutschland nach § 53 Asylverfahrensgesetz zunächst in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden.

In Frankfurt wird zwischen Notunterkünften und Übergangsunterkünften unterschieden. Kriterien für die Unterbringungen von Flüchtlinge sind geregelt in den „Kommunalen Standards und Rahmenbedingungen für die Unterbringung von Flüchtlingen in Frankfurt am Main„.