Konventionsflüchtling

Als Konventionsflüchtlinge werden Ausländer bezeichnet, die in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention in Deutschland Flüchtlingsschutz genießen, auch wenn sie keinen Anspruch auf Asyl nach Art. 16a Grundgesetz haben, weil sie zum Beispiel über einen sicheren Drittstaat eingereist sind. Die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft erfolgt in Deutschland im Rahmen des Asylverfahrens.

Kontingentflüchtling

Kontingentflüchtlinge sind Flüchtlinge aus Krisenregionen, die im Rahmen internationaler humanitärer Hilfsaktionen aufgenommen werden und in festgelegten Anzahlen (Kontingente) gleichmäßig auf die einzelnen Bundesländer verteilt werden.

Königsteiner Schlüssel

Die Bezeichnung geht zurück auf das Königsteiner Staatsabkommen der Länder von 1949, mit dem dieser Schlüssel zur Finanzierung wissenschaftlicher Forschungseinrichtungen eingeführt worden ist. Heute geht der Anwendungsbereich des Königsteiner Schlüssels weit über den Forschungsbereich hinaus. Zahlreiche Abkommen bzw. Vereinbarungen greifen inzwischen auf diesen Schlüssel zurück. Er setzt sich zu zwei Dritteln aus dem Steueraufkommen und zu einem Drittel aus der Bevölkerungszahl der Länder zusammen.

Auch im Bereich Verteilung der Asylbewerber wird der Königsteiner Schlüssel verwendet. Bei der Verteilung von Asylbewerbern in die Erstaufnahmeeinrichtungen spielen vor allem die aktuellen Aufnahme- Kapazitäten der Erstaufnahmeeinrichtungen eine große Rolle. Daneben wird es auch darauf geachtet, in welcher Außenstelle des Bundesamtes das Heimatland des Asylsuchenden bearbeitet wird, denn nicht jede Außenstelle bearbeitet jedes Herkunftsland. Zudem bestehen Aufnahmequoten für die einzelnen Bundesländer. Diese legen fest, welchen Anteil der Asylbewerber jedes Bundesland zugewiesen bekommt. Hessen muss laut dem Königsteiner Schlüssel 7,3 Prozent alle Flüchtlinge, die nach Deutschland kommen, aufnehmen und versorgen.

Kirchenasyl

Kirchenasyl ist die zeitlich befristete Aufnahme von Flüchtlingen ohne legalen Aufenthaltsstatus, denen bei Abschiebung in ihr Herkunftsland Folter und Tod drohen. Während des Kirchenasyls werden alle in Betracht zu ziehenden rechtlichen, sozialen und humanitären Gesichtspunkte geprüft. In vielen Fällen gelingt es nachzuweisen, dass Entscheidungen von Behörden überprüfungsbedürftig sind und ein neues Asylverfahren erfolgversprechend ist. In allen Fällen werden die Behörden und Gerichte über den Aufenthalt unterrichtet. Auch innerhalb Europas kann eine Rückschiebung erfolgen, nämlich in das erste „Ankunftsland“ in Europa, so dass auch dann der Schutz durch eine Gemeinde wichtig werden kann. Das ist durch die Dublin-III-Verordnung geregelt.

Bundesweit gibt es 351 Kirchenasylen mit mindestens 551 Personen, davon sind etwa 127 Kinder. 301 der Kirchenasyle sind sogenannte „Dublin-Fälle„. (Stand 14.07.2017)